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Cannabis, Wunderbäume und Polizeikontrollen Drogen im Straßenverkehr – Teil 1
Gemäß § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich wegen „Trunkenheit im Verkehr“ strafbar, wer im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
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Joint geraucht und Auto gefahren? Drogen im Straßenverkehr – Teil 2
Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit den verkehrsrechtlichen Folgen des Konsums von Drogen (insbesondere Marihuana). Zunächst geht es dabei um die Ahndung der Drogenfahrt mit einem Bußgeld. Dann werden die strafrechtlichen Folgen, die sich aus dem Besitz von Drogen ergeben können, sowie die Frage der Führerscheineignung (sog. „Idiotentest“ bzw. das Verkehrsverwaltungsrecht) angesprochen.
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Blutentnahme bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr ohne richterliche Anordnung – Beweise sind nicht verwertbar! - Besprechung von LG Flensburg vom 12.03.2008, I QS 15/08 -
Wenn Sie im Straßenverkehr angehalten werden, können körperliche Untersuchungen bei Verdachtsmomenten wegen des Fahrens unter dem Einfluss berauschender Substanzen durch einen Richter angeordnet werden. Ziel dieser Untersuchungen ist es, hinreichende Beweise dafür zu erbringen, dass die einschlägigen Grenzwerte (von Cannabis oder Alkohol) mutmaß-lich überschritten wurden.
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Kein Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer
Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann abgesehen werden, wenn zwischen Tat und ihrer gerichtlichen Anordnung 23 Monate liegen, der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig wurde und die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen lagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2007, 1 Ss 44/07)
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Der Verkehrsunfall und seine Folgen zugleich: Besprechung zum Urteil des AG Starnberg vom 28.02.2007. 2 C 2213/06))
1. Ausgangsüberlegung Im deutschen Zivilrecht gilt im Grundsatz, dass ein Schadenersatz, z. B. für eine erlittene Sachbeschädigung, nur dann geschuldet wird, wenn – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - auch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hinzukommt.
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Mit 1,6 Promille auf dem Drahtesel. Ist der Führerschein nun auch weg? (Besprechung vom VG Göttingen, Beschluss vom 13.08.2008, Az. 1 B 202/08)
Wer übermäßig betrunken seinen Drahtesel bewegt, kann seinen Führerschein verlieren! Dem liegt die Annahme zugrunde, dass derjenige, der erheblich alkoholisiert (regelmäßig ab 1,6 Promille) sein Radel bewegt, ebenso ungehemmt mit dem Auto fahren werde und dem-nach generell ungeeignet für den Straßenverkehr sei.
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Handyverbot – Freisprecheinrichtung in der Hand zulässig? Besprechung von OLG Bamberg vom 05.11.2007, 3 Ss OWi 744/07
Seit dem 1.2.2001 ist das Telefonieren mit einem Handy beim Fahrzeugführen verboten. So regelt § 23 Abs. 1a StVO, dass es verboten ist, vorsätzlich oder fahrlässig als Kraftfahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, indem dafür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten wird.
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Handy als Wärmeakku = Verbotene Nutzung des Handy im Straßenverkehr? Besprechung von OLG Hamm vom 13.09.2007, 2 Ss Owi 606/07
Seit dem 1.2.2001 ist das Telefonieren mit einem Handy beim Fahrzeugführen verboten. Dies wurde auch ausdrücklich in § 23 Abs. 1a StVO so geregelt, was offenbar vielen nicht bekannt ist. In der zugrunde liegenden Entscheidung, die sich mit einem solchen Fall beschäftigte, hatte der Betroffene in einem Bußgeldverfahren behauptet, nicht ein Handy sondern einen Wärmeakku zur Linderung von Schmerzen an das Ohr gehalten zu haben. Dies wurde vom Amtsgericht aber widerlegt.
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Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot nach langem Zeitablauf
Eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung (hier zweieinhalb Jahre) nicht mehr bedarf (OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007, 3 Ss OWi 360/07)
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Haftung bei Schädigungen in der Waschstraße – endlich höchstrichterlich entschieden!
Eine problematische und kundenfeindliche Haftungslage ergab sich bisher bei Schadensfällen im Zusammenhang mit Waschstraßen, für die die Betreiber regelmäßig weitgehende Haftungsbeschränkungen in Ihren AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) festgelegt haben. Der BGH hat dem einen Riegel vorgeschoben.
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Haftung beim Verkehrsunfall – alles eindeutig?
Wussten Sie schon, dass bei einem Verkehrsunfall eine Haftungsabwägung im Einzelfall vorgenommen wird? Dabei erweisen sich Wertungen wie z. B. „wer auffährt hat immer Schuld!“ oder „ich hatte Vorfahrt, also bin ich nicht verantwortlich!“ nicht immer als zutreffend. Aber wer muss für den Schaden aufkommen?
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Aber bitte recht freundlich…! Wissenswertes über Verkehrsordnungswidrigkeiten
Ein nicht ganz unmaßgeblicher Bevölkerungsteil wird täglich bei Verkehrskontrollen auffällig. Es soll nicht beschönigt werden, dass zu schnelles Fahren gefährlich sein. Deswegen gibt es entsprechende Verkehrsregeln. So ist es sicherlich verantwortungs-los, wie ein Rennfahrer durch eine Tempo-30-Zone zu brausen und dabei Schulkinder zu gefährden. Von solchem Handeln distanziert sich der Verfasser ausdrücklich.
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Handynutzung vor roter Ampel – Erlaubt? Besprechung von OLG Hamm vom 06.09.2007, 2 Ss OWi 190/07
1. Die Entscheidung Seit dem 1.2.2001 ist das Telefonieren mit einem Handy beim Fahrzeugführen verboten. Ob dies bei Autofahrern (-fahrerinnen) hinreichend bekannt ist, soll nicht vertieft werden. Es entspricht jedenfalls der Erfahrung des Autors, dass sich erkennbar viele Verkehrsteilnehmer (-innen) nicht an das sinnvolle Verbot halten.
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MPU – Immer zu Recht verlangt?
Bei Problemen mit dem Führerschein spielt die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) eine zentrale Rolle. Zu Recht haben Betroffene hier Angst, bei dieser Untersuchung zu scheitern. Aber ist die Anordnung der Untersuchung immer gerechtfertigt?
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Mit 1,6 Promille auf dem Drahtesel – Was wird mit dem Führerschein? (= Besprechung von VG Oldenburg, Beschluss vom 10.04.2008)
Derjenige, der alkoholisiert ein Fahrzeug führt, muss mit Konsequenzen für den Führerschein rechnen. Dafür reicht auch das Fahren mit dem „Drahtesel“. Denn die Behörden nehmen (rechtlich vereinfacht) im Ergebnis an, dass derjenige, der betrunken mit dem Rad fährt, in der Zukunft ebenso ungehemmt mit dem Auto fahren wird und demnach ungeeignet für den Straßenverkehr ist. Der Führerschein wird deswegen entzogen.
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Tempoverstoß bei elektronischer Verkehrsführung (OLG Hamm, 29.05.2008)
Die Technisierung unserer Gesellschaft aber auch des Straßenverkehrs ist unaufhaltsam. Seit Jahren weichen normale Verkehrsschilder zunehmend elektronischen Anzeigegeräten, die den Verkehr dynamisch beeinflussen, d. h. bedarfsabhängig – etwa auf Autobahnen – die Geschwindigkeit regeln, Umleitungen aktivieren, Spurwechsel veranlassen und dergleichen mehr.
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Schweißperlen / rote Augen bei Verkehrskontrolle – Führerscheinentzug wegen Drogenfahrt gerechtfertigt? (vgl. Amtsgericht Bielefeld, 24.05.2008, Az.: 9 Gs-23 Js 721/08)
Derjenige, der alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, begeht eine Straftat und kann seinen Führerschein entzogen bekommen. Gemäß § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich nämlich wegen „Trunkenheit im Verkehr“ strafbar, wer im öffentlichen Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
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Verkehrstherapeutische Maßnahme nach Trunkenheit im Straßenverkehr, kein Führerscheinentzug durch das Gericht?
Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 31. August 2007 entschieden, dass ein Angeklagter, der zum Zeitpunkt der Tat 2,12 Promille Alkohol im Blut hatte und damit fahruntüchtig war, trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Ziff. 2 StGB, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit der erforderlichen Gewissheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen war. Das Gericht hat bei der notwendigen Gefahrenprognose insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vor der gerichtlichen Entscheidung begonnen hatte, regelmäßig an einer verkehrstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.
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Der Verkehrsunfall und seine Folgen zugleich: Besprechung zum Urteil des AG Starnberg vom 28.02.2007. 2 C 2213/06))
Im deutschen Zivilrecht gilt im Grundsatz, dass ein Schadenersatz, z. B. für eine erlittene Sachbeschädigung, nur dann geschuldet wird, wenn – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen - auch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (= Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hinzukommt. Ohne nunmehr auf alle spezialgesetzlichen Ausnahmen davon eingehen zu können, soll nur festgehalten werden, dass es spezielle Rechtsvorschriften gibt, die für eine Haftung des Verursachers genügen lassen, dass er etwas Gefährliches benutzt bzw. betreibt.
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Entzug des Führerscheins – nur nach Vorwarnung! Kurzbesprechung von OVG Niedersachsen, vom 20.03.2008, 12 ME 414/07
OVG Lüneburg: „Verkehrssünder, die wegen mehrerer Ordnungswidrigkeiten im Flensburger Register 18 oder mehr Punkte aufweisen, müssen Ihren Führerschein nur abgeben, wenn die Maßnahme zuvor angedroht wurde. Dies gilt auch, wenn ein bereits verwarnter Autofahrer nach einem Punkteabbau den „Verwarnungsbereich“ von 14 bis 17 Punkten unterschritten und nach einem weiteren Delikt erneut erreicht hat“.
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