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Kündigung der Kassiererin wegen Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil war rechtens, LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.02.2009, Az. 7 Sa 2017/08
Das Verhalten der Kassiererin, die zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Wert von 0,48 und 0,82 Euro unrechtmäßig aus dem Kassenbüro entnommen und für sich selbst eingelöst hat, stellt einen wichtigen Kündigungsgrund dar, der es für den Arbeitgeber als unzumutbar erscheinen lässt, die Kassiererin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. (...)
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Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten, BAG vom 14.01.2009, Az. 3 AZR 900/07
Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
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Die beleidigende Äußerung: "Beweg doch selber Deinen Arsch, Du bist auch ein faules Schwein" rechtfertigt nicht unbedingt außerordentliche Kündigung, LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2008, Az. 12 Sa 1190/08
(...) Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen stellen zwar an sich einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar, handelt es sich dabei aber um ein erst- und einmaliges Augenblickversagen und entstehen keine Nachteile wie Rufschädigung, ist eine Abmahnung als Reaktion angemessen.
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